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Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Coronavirus

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

am vergangenen Sonntag haben wir im Landkreis mit einer Inzidenz von 47 die Schwelle von 35 Coronainfizierten auf 100.000 Einwohner überschritten. Dies bedeutet, dass wir uns jetzt (noch) im orangen Bereich der Corona-Ampel befinden. Bis die Maßnahmen der „Bayerischen Infektionsschutzverordnung“ greifen, hat Herr Landrat Dr. Reichhart im Wege einer Allgemeinverfügung seit Montag, 19.10. unter anderem eine Maskenpflicht im Bereich der weiterführenden Schulen (auch während des Unterrichts) und in Begegnungsräumen von öffentlichen Gebäuden angeordnet. Nachstehend die Allgemeinverfügung.


Mit freundlichen Grüßen aus dem Rathaus Rettenbach
Ihre
Bürgermeisterin
Sandra Dietrich-Kast
 


Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Günzburg aufgrund steigender Fallzahlen; Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen

Das Landratsamt Günzburg erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und §§ 10 Abs. 2 Nr. 2 g, 25 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVD) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung:

1. Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen nach § 11 Abs. 1 InfektionsschutzVO, Kulturstätten nach § 23 Abs. 1 InfektionsschutzVO und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in der geltenden Fassung der InfektionsschutzVO keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
2. Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 InfektionsschutzVO und § 21 Satz 1 Nr. 1 InfektionsschutzVO besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen; § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 InfektionsschutzVO bleibt unberührt.
3. Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c InfektionsschutzVO besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen nach § 15 Abs. 1 InfektionsschutzVO sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos nach § 23 Abs. 2 und 3 InfektionsschutzVO und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen nach § 10 InfektionsschutzVO.
4. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen der InfektionsschutzVO, die auf § 2 Abs. 1 InfektionsschutzVO Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.
5. Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 InfektionsschutzVO zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
6. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 InfektionsschutzVO ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
7. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

8. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.
9. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft und gilt einschließlich bis zum 26.10.2020.


Hinweis:
Die sonstigen Vorschriften der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV), in der jeweils gültigen Fassung, bleiben unberührt.

 

Gründe: I.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG. Aufgrund der hohen Zahl von Infizierten im Landkreis Günzburg wurde der als kritisch geltende Signalwert der 7-Tage-Inzidenz in Höhe von 35 Neuinfektionen, am 18.10.2020 mit einem Wert von 47,23 bereits überschritten. Die Neuinfektionen lassen sich aktuell nicht auf bestimmte Geschehnisse bzw. Personengruppen (bspw. Reiserückkehrer oder private Feierlichkeiten) eingrenzen. Es sind auch Fälle in Schulen bekannt. Daher sind nur Maßnahmen für den gesamten Landkreis zielführend.


Gründe:  II.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG i. V. m. § 25 Abs. der 7. BayIfSMV.

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde u.a. Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken. Sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Vor dem Hintergrund der aktuell deutlich ansteigenden Fallzahlen (7-Tage-Inzidenz) der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 im Gebiet des Landkreises Günzburg, müssen unverzüglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Dabei werden insbesondere Regelungen, die nach der Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 16. Oktober 2020 bei Übersteigen des Schwellenwertes von 35 Infektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen greifen, unmittelbar in Kraft gesetzt. Diese Gelten nach den Regelungen der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erst am Tag nach der Veröffentlichung der Inzidenzwerte auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Die Geltung der entsprechenden Maßnahmen wird insoweit vorgezogen.

 

Zu Nrn. 1 – Nr. 7:

Die getroffenen Maßnahmen sind notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems im Landkreis Günzburg sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers stellt – über die bereits bayernweit ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen. Dies kann vor allem durch Reduzierung der erlaubten Personenzahlen bei privaten Veranstaltungen und die Einführung einer Maskenpflicht in Bereichen, in denen sich üblicherweise eine größere Anzahl von Menschen aufhält, erreicht werden. Diese Maßnahme trägt in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Derzeit fehlt es in Bezug auf den neuartigen SARS-CoV-2 Virus an einem Impfstoff und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung.

Daher stellen die Einschränkungen für Zusammenkünfte größerer Personengruppen im privaten und öffentlichen Bereich für die breite Bevölkerung derzeit das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.

Bei privaten Feiern ist typischerweise davon auszugehen, dass es zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen den Teilnehmenden als bei anderen Anlässen kommt, wobei die Verweildauer hier in der Regel relativ hoch ist (vgl. BayVGH, B.v.16.07.2020-20 NE 20.1500-juris Rn.21).

Somit kommt den angeordneten Maßnahmen in der Allgemeinverfügung eine erhebliche Bedeutung zu und sind dringend geboten. Sie sind in dem angeordneten Umfang verhältnismäßig und notwendig. Andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen sind derzeit aus fachlicher Sicht nicht ersichtlich. Bei einem weiteren Anstieg der 7-Tages-Inzidenz würden weitere verschärfte Maßnahmen angeordnet werden, so dass die jetzigen Einschränkungen im Verhältnis zum Infektionsgeschehen als angemessen bewertet werden können.

 

Zu Nr. 8:

Die Bußgeldbewehrung der Maßnahmen folgt aus § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG-

 

Zu Nr. 9:

Die Anordnung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG) sofort vollziehbar. Nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Um ein weiteres Ansteigen der Infektionszahlen zeitnah zu verhindern, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der dortigen Geschäftsstelle oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Erhebung der Klage per einfacher E-Mail ist nicht zulässig und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Bei Klageerhebung in elektronischer Form gilt: Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Klagen (sowie allgemeine Informationen zur Einleitung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der Bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit unter www.vgh.bayern.de.

Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

 

Günzburg, 18.10.2020

 

 

 


Hans Reichhart
Landrat

 


 



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