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Winterdienst und Parken von Fahrzeugen im Winter
Winterdienst in unserer Gemeinde
Für das Räumen und Streuen der Gehwege sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verantwortlich. Die Gehwege sind bei Schnee und Schnee- und Eis-glätte begehbar zu halten. Diese Sicherungspflicht besteht werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 8.00 bis 20.00 Uhr nach jedem Schneefall und bei Glätte. Bei Dauerschneefall muss in angemessenen Zeitabständen ge-räumt und gestreut werden.
Gestreut werden darf nur mit abstumpfenden Mitteln, wie Splitt oder Sand. Wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen, kann die Kommune das Streusalz-verbot aufheben. Auf Treppen und Rampen ist Tausalz erlaubt.
Denken Sie bitte auch daran, bei einsetzendem Tauwetter den Schnee und das Eis aus den Fahrbahnbegrenzungen/Hochbordsteinen zu beseitigen, damit das Tau-wasser ungehindert abfließen kann. So wird vermieden, dass bei erneutem Frost Wasser zu gefährlichen Eisflächen gefriert.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Parken von Fahrzeugen in den Wintermonaten
Die Fahrzeughalter werden gebeten, ihre Autos im Bereich der eigenen Grundstü-cke abzustellen bzw. so zu parken, dass die Räum- und Streufahrzeuge nicht be-hindert werden. Parkende Fahrzeuge erschweren die ohnehin nicht leichte Arbeit des Winterdienstes erheblich. Bedenken Sie bitte, dass die geparkten Fahrzeuge umfahren werden müssen und somit zwangsweise die Straße nicht vollständig von Schnee und Eis befreit werden kann.
Ich bitte deshalb dringend, vor allem in den Wintermonaten, nach Möglichkeit die Fahrzeuge auf privaten Flächen zu parken, um ein sicheres Durchkommen des Winterdienstes zu ermöglichen.
Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so bitte ich Sie, für das Abstellen der Fahrzeuge nur eine Straßenseite zu benutzen. Die Durchfahrt für das Räum- und Streufahrzeug muss mindestens 3,00 m breit sein.
Ihre
Bürgermeisterin
Sandra Dietrich-Kast
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