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Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50

Es wird festgestellt, dass die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) im Landkreis Günzburg nach der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 50 unterschritten hat.

 

Datum - 7-Tage-Inzidenz / 100.000 Einwohner
15.06.2021 44,1
16.06.2021 35,4
17.06.2021 30,7
18.06.2021 22,0
19.06.2021 18,0
 

 


Aufgrund des neuen Inzidenzbereichs gelten ab Montag, 21.06.2021, 0:00 Uhr, im Landkreis Günzburg die Regelungen der 13. BayIfSMV, die an eine 7-Tage-Inzidenz unter 50 geknüpft sind:

 

• Allgemeine Kontaktbeschränkung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 der 13. BayIfSMV)
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist in Gruppen von bis zu zehn Personen (unabhängig von der Anzahl der Hausstände) gestattet.

 

Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

 

Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.

 

Es gilt nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV), dass vollständig geimpfte und genesene Personen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgerechnet werden.

 

• Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 der 13. BayIfSMV)
Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel jeweils einschließlich geimpfter und genesener Personen zulässig.
Die Testpflicht entfällt.

 

Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel zuzüglich geimpfter und genesener Personen zulässig (§ 8 Abs. 2 SchAusnahmV).
Die Testpflicht entfällt.

 

• Sportausübung und praktische Sportausbildung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 der 13. BayIfSMV)
Die Sportausübung und die praktische Sportausübung ist ohne Personenbegrenzung und ohne Test gestattet.

 

Bei Sportveranstaltungen nach § 12 Abs. 2 der 13. BayIfSMV entfällt die Testpflicht für die Besucher.

 

• Freizeiteinrichtungen (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 der 13. BayIfSMV)
Die Testpflicht der Besucher von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen Spielbanken und Wettannahmestellen entfällt.

 

• Gastronomie (§ 15 der 13. BayIfSMV)
Die Testpflicht für Gäste entfällt.

 

• Beherbergung (§ 16 der 13. BayIfSMV)
Jeder Übernachtungsgast hat vor Ort bei seiner Ankunft einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13 BayIfSMV vorzulegen.

 

Weitere Tests für jede weiteren 48 Stunden sind nicht mehr erforderlich.
 

• Schulen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 13. BayIfSMV)
Es findet grundsätzlich in allen Schularten sowie in allen Klassenstufen Präsenzunterricht statt, auch wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann.

 

Ferner sei drauf hingewiesen, dass seit dem 16.06.2021 die Maskenpflicht im Außenbereich entfallen ist.

 

Die zweimal wöchentliche Testpflicht für Schüler/innen, Lehrkräfte und Schulverwaltungspersonal bleibt bestehen.
 

• Tagesbetreuungsangebote (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 der 13. BayIfSMV)
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist wieder im Regelbetrieb zulässig.

 

• Kultur (§25 Abs. 1 und 2 der 13. BayIfSMV)
Die Testpflicht der Besucher von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Theater, Kino) entfällt.
 

• Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles (§25 Abs. 3 der 13. BayIfSMV)
Bei musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles richtet sich die Höchstzahl der Teilnehmer nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes, bei dem der nach dem Rahmenkonzept der Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege vorgegebene Mindestabstand zuverlässig eingehalten werden kann.

 

Die Testpflicht entfällt.


• Die Testpflicht entfällt ferner
   - Für Besucher von vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches

     Sozialgesetzbuch
   - Für Besucher von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des

     Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag

     und Nacht erbracht werden.

   - Für Besucher von Altenheimen und Seniorenresidenzen
   - Bei Präsenzveranstaltungen der Hochschulen

 

 

Auf die Ausnahme für Genesene und Geimpfte nach § 4 Nr. 3 der 13. BayIfSMV wird verwiesen.

 

Die Entwicklung der Inzidenzzahlen wird täglich auf der Homepage des Landkreises Günzburg unter https://www.landkreis-guenzburg.de/covid-19 veröffentlicht.

 

Landratsamt Günzburg
Günzburg, 19.06.2021


 



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